Laut dem "Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz" (BHKG) werden der Leiter der Feuerwehr und bis zu zwei Stellvertreter für die Dauer von sechs Jahren bestellt und sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. Dazu muss der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anhören und dann seinen Vorschlag dem Stadt- oder Gemeinderat mitteilen.
Während ein Großteil der Termine der Wehrführung mit dem Privat-PKW wahrgenommen werden, steht dem Leiter der Feuerwehr ein Dienstfahrzeug zur Verfügung.